Entwurf zur Änderung der Richtlinie BEG EM



Das BMWK hat am Montag den Entwurf zur Änderung der Richtlinie zur Förderung von Einzelmaßnahmen (BEG EM) zur Stellungnahme an die Verbände verschickt.

Das BMWK hat am Montag den Entwurf zur Änderung der Richtlinie zur Förderung von Einzelmaßnahmen (BEG EM) zur Stellungnahme an die Verbände verschickt. Zugleich läuft die Ressortabstimmung zwischen den beteiligten Ministerien. Der Entwurf ist also noch nicht final, enthält aber eine große Überraschung hinsichtlich der Zuständigkeiten für die Durchführung der Förderung:

  • Die Zuständigkeit für die Zuschussförderung von Heizungsanlagen wechselt zum 1.1.2024 fast vollständigvom BAFA zur KfW. Aus dem Heizungsbereich bleibt lediglich die Förderung der Errichtung/Erweiterung/Optimierung von Gebäudenetzen beim BAFA.
  • Die Zuschussförderung von Effizienzmaßnahmen (Dämmung Gebäudehülle, sonstige Anlagentechnik, Heizungsoptimierung) bleibt beim BAFA.
  • Die Fördersätze betragen – wie bereits kommuniziert – für alle Heizungsanlagen einheitlich 30 % plus ggf. 30 % Einkommensbonus, 20 % Klima-Bonus und 5 % Innovationsbonus (für Wärmepumpen). Einkommens- und Klima-Bonus können nur von selbstnutzenden Wohneigentümern und auch jeweils nur für eine selbstgenutzte Wohneinheit genutzt werden. Bei den Effizienzmaßnahmen bleibt es bei einem Fördersatz von 15 % plus ggf. 5 % iSFP-Bonus.
  • Die förderfähigen Kosten betragen bei der Zuschussförderung von Heizungsanlagen
    • bei Wohngebäuden:
      30.000 Euro für die erste Wohneinheit, je 15.000 Euro für die 2. bis 6. Wohneinheit und je 8.000 Euro ab der 7. Wohneinheit. Diese können nur einmalig und nicht pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
    • bei Nichtwohngebäuden:
      30.000 Euro für Gebäude bis 150 m² NGF. Für Gebäude > 150 m² NGF gilt folgende Staffelung der förderfähigen Kosten:
      • bis 400 m² NGF – 200 Euro/m²
      • für > 400 bis 1.000 m² NGF zusätzlich 120 Euro/m²
      • für > 1.000 m² NGF zusätzlich 80 Euro/m²
  • Die förderfähigen Kosten bei der Zuschussförderung von Effizienzmaßnahmen betragen bei Wohngebäuden 30.000 Euro je Wohneinheit und erhöhen sich auf 60.000 Euro je Wohneinheit, wenn für die Maßnahmen der iSFP-Bonus gewährt wird oder wenn der Eigentümer in der Richtlinie zur Förderung der Energieberatung für Wohngebäude nicht antragsberechtigt ist und somit keinen geförderten iSFP bekommen kann. Bei Nichtwohngebäuden werden die förderfähigen Kosten für Effizienzmaßnahmen von 1.000 auf 500 Euro je m² NGF reduziert.
  • Zudem bietet die KfW ab 2024 für selbstnutzenden Wohneigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 90.000 Euro einen zinsverbilligten Ergänzungskredit für Einzelmaßnahmen an. Damit können für alle Einzelmaßnahmen bei Wohngebäuden die nach Abzug der Zuschussförderung verbleibenden Kosten (bis maximal 120.000 Euro/Wohneinheit) finanziert werden. Die Zinsverbilligung soll maximal 4 Prozentpunkte betragen. Voraussetzung für den Ergänzungskredit ist ein Zuwendungsbescheid bzw. eine Zuschusszusage zur Förderung der Einzelmaßnahmen.

Quelle: Öko-Zentrum